13 U 217/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 13 U 217/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 13 U 217/11
13 U 217/11Tribunal Superior23 de jan. de 2013
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 13 U 217/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-23
Aktenzeichen: 13 U 217/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.13U217.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2011 – 3 O 68/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird
a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 64.487,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der I AG (Vers-Nr. 1011 xxx xxx-xx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der X (Vers-Nr. L 149.xxx-x) sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung;
b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 500.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) und 173.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung in Verzug befindet.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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