6 U 108/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-12-14, 6 U 108/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-12-14, 6 U 108/12
6 U 108/12Tribunal Superior14 de dez. de 2012
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 108/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-14
Aktenzeichen: 6 U 108/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1214.6U108.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 S. 1, S 2 Nr. 2; GOÄ § 5 Abs. 2
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen die Ziffern I.1. und II. des am 08.05. 2012 verkündeten Urteils der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 535/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte es bei Meidung der ihm im angefochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen hat,
gegenüber Verbrauchern Augen-Laserbehandlungen zum Pauschalpreis
und/oder
mit der Gegenüberstellung eines Preises zu einem „statt“-Preis,
wie in den in das landgerichtliche Urteil eingeblendeten Internetausdrucken wiedergegeben, zu bewerben.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie die Ziffern I.1. und II. des angefochtenen Urteils sind nach Maßgabe des unter Ziffer I. dieses Urteils neu gefassten Unterlassungstenors vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt
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hinsichtlich der Unterlassung 15.000,00 EUR
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hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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