Oberlandesgericht Köln, 2012-10-19, 19 U 67/12

19 U 67/12Tribunal Superior19 de out. de 2012

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 67/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-19

Aktenzeichen: 19 U 67/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1019.19U67.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 315/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.473,06 € zu zahlen,

Zug-um-Zug gegen Vorlage einer

a) Beitragserfüllungsbescheinigung der SOKA-BAU (Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft) oder

b) einer Negativbescheinigung der SOKA-BAU oder

c) einer persönlich übernommenen Haftungsfreistellung der Beklagten von einer Inanspruchnahme durch die SOKA-BAU oder

d) einer sonstigen Bescheinigung, aus der sich eindeutig ergibt, dass eine Haftung der Beklagten für Beiträge der N GbR nicht mehr besteht,

wobei sich die gemäß Buchstaben a) bis d) alternativ vorzulegende Bescheinigung auf die gesamte Tätigkeit der N GbR im Rahmen des zwischen der N GbR und der Klägerin gemäß Verhandlungsprotokoll vom 03.09.2008 geschlossenen Vertrags über Pflasterarbeiten am Bauvorhaben G, X, Projekt-Nr. 20xxx, erstrecken muss.

In Höhe von 3.807,29 € wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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