20 U 71/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-10-05, 20 U 71/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-10-05, 20 U 71/11
20 U 71/11Tribunal Superior5 de out. de 2012
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 20 U 71/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-05
Aktenzeichen: 20 U 71/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1005.20U71.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 231/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.144,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.435,24 € seit dem 9. August 2010, aus 8.492,47 € seit dem 31. Januar 2011 und aus 4.217,24 € seit dem 9. Juni 2011.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger und seine Ehefrau K X von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx sowie zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx mit der I AG freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren finanziellen Schaden zu ersetzen, der in dem Vertragsabschluss mit der Beklagten zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 5070xxxx seine Ursache hat und über den durch die vorstehend titulierten Verpflichtungen erfassten Schaden hinausgeht mit Ausnahme der durch die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags und der vorstehend genannten Darlehensverträge entstehenden Steuerbelastungen.
Die vorstehenden Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem bei der Beklagten geführten Lebensversicherungsvertrag zu Nr. 5070xxxx sowie aus dem Rentenversicherungsvertrag zu Nr. 9015xxx bei der B Lebensversicherungsgesellschaft a.G. zu erfüllen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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