Oberlandesgericht Köln, 2012-03-09, 6 U 193/11

6 U 193/11Tribunal Superior9 de mar. de 2012

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 193/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-09

Aktenzeichen: 6 U 193/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0309.6U193.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 59, 62

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 06.09.2011 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 349/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 22.06.2011 wird bestätigt, soweit der Antragsgegnerin damit unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist,

das nachfolgend wiedergegebene Werk,

nämlich die seit 2007 auf einem Haus über der O.-Fahrt in L. befindliche Installation des Schriftzugs „Liebe deine Stadt“

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu verändern oder zu bearbeiten,

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

(*1)

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den in zweiter Instanz angefallenen Kosten haben der Antragsteller 7/12 und die Antragsgegnerin 5/12 zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

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