19 U 79/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-11-04, 19 U 79/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-11-04, 19 U 79/10
19 U 79/10Tribunal Superior4 de nov. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 79/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-04
Aktenzeichen: 19 U 79/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1104.19U79.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.04.2010 verkündete Urteil der der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 40/10 – wird verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Provisionen in Höhe von 1.096,76 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 11.12.2007 verurteilt worden ist. Auf die weitergehende Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.735,24 EUR nebst 8 % Zinsen aus 288,84 EUR seit dem 30.11.2007, aus weiteren 1.096,76 EUR seit dem 11.12.2007, aus weiteren 1.600,00 EUR seit dem 31.12. 2007 und aus weiteren 3.749,64 EUR seit dem 29.05.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 169,99 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38 % und der Beklagten zu 62 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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