4 U 18/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-07-12, 4 U 18/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-07-12, 4 U 18/10
4 U 18/10Tribunal Superior12 de jul. de 2011
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 4 U 18/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: 4 U 18/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0712.4U18.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 239/09 - wird unter entsprechender Klageabweisung der weitergehenden Klage mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten weiter verurteilt werden, neben dem Überhang der Zweige der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia) über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger bis zur Grundstücksgrenze auch überhängende Strauchbewachsungen zur Hausseite der Kläger hin bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 239/09 - dahin abgeändert, dass die Klage der Kläger auch insoweit abgewiesen wird, als sie gemäß Ziffer 1 des Urteilstenors verurteilt worden sind, die beiden in einem Abstand von 0,65 m und 1,10 m zur Grundstücksgrenze mit den Klägern auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten und das Wurzelwerk dieser Bäume, soweit es in den Boden des Grundstücks der Kläger eingedrungen ist, zu beseitigen und gemäß Ziffer 3 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kläger als Gesamtgläubiger 89,64 € vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Schlichtungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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