19 Sch 10/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-09-11, 19 Sch 10/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-09-11, 19 Sch 10/09
19 Sch 10/09Tribunal Superior11 de set. de 2009
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 10/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-11
Aktenzeichen: 19 Sch 10/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0911.19SCH10.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt Dr. U. L. als Vorsitzenden, Herrn Rechtsanwalt X. N. und Herrn Rechtsanwalt B. M. als Beisitzer, am 17.03.2009 erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
(1) Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin € 84.691,00 (in Worten: Euro vierundachtzigzausendsechshunderteinundneunzig) nebst 6 % Zinsen p.a. seit 17. Februar 2009.
(2) In dem von der Schiedsklägerin zurückgenommenen Lager der Schiedsbeklagten enthaltene Keramik-Wendeschneidplatten, die als Muster geliefert worden sind, nicht von der Schiedsklägerin stammen oder nicht zuordenbar sind, werden auf schriftliches Rückgabeverlangen der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zurückgegeben. Hat die Schiedsbeklagte bis zum 31. März 2009 kein Rückgabeverlangen erklärt, kann die Schiedsklägerin auch über diese Keramik-Wendeschneidplatten frei verfügen.
(3) Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Demnach tragen die Parteien die Kosten des Schiedsgerichts (Schiedsrichterhonorare und Auslagen sowie die Kosten des Sachverständigen) je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen uns sonstigen Kosten selbst."
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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