Oberlandesgericht Köln, 2009-07-08, 2 Ws 303/09

2 Ws 303/09Tribunal Superior8 de jul. de 2009

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Regest

Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 303/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-08

Aktenzeichen: 2 Ws 303/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0708.2WS303.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 18.01.2009 wird

aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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