Oberlandesgericht Köln, 2008-08-29, 2 W 66/08

2 W 66/08Tribunal Superior29 de ago. de 2008

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 2 W 66/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-29

Aktenzeichen: 2 W 66/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0829.2W66.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 - 4 O 461/01 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :

Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 - 4 O 461/01 - verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn F. C. Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :

  • alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

  • alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,

  • alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.

Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,-- und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag je EUR 200,--) festgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln abgelehnt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 - sowie des Be-schwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.