Oberlandesgericht Köln, 2008-03-28, 2 Ws 136/08

2 Ws 136/08Tribunal Superior28 de mar. de 2008

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Regest

Allein der Ablauf der gemäß § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist besagt nicht, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben ist. Das gilt auch, wenn die Frist während des Berufungsverfahrens abläuft. Eine Aufhebung der vorläufigen Maßregel bei einer ungewöhnlich langen Dauer oder einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist wegen des Sicherungszwecks der Maßregel auf Ausnahmefälle beschränkt.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 136/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-28

Aktenzeichen: 2 Ws 136/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0328.2WS136.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Allein der Ablauf der gemäß § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist besagt nicht, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben ist. Das gilt auch, wenn die Frist während des Berufungsverfahrens abläuft. Eine Aufhebung der vorläufigen Maßregel bei einer ungewöhnlich langen Dauer oder einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist wegen des Sicherungszwecks der Maßregel auf Ausnahmefälle beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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