11 U 40/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-01-09, 11 U 40/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-01-09, 11 U 40/07
11 U 40/07Tribunal Superior9 de jan. de 2008
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 40/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-09
Aktenzeichen: 11 U 40/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0109.11U40.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.02.2007 (17 O 143/04) wie folgt abgeändert:
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Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 2.500,00 € und den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 6.500,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 aus 11.000,00 € und seit dem 14.10.2005 aus 4.000,00 € zu zahlen.
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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.134,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
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Der Feststellungsantrag wird hinsichtlich der Schäden, die Gegenstand des vor dem Landgericht Köln anhängigen Verfahrens 27 O 326/07 sind, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagten zu 48 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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