2 Ws 169 + 179/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 2 Ws 169 + 179/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 2 Ws 169 + 179/07
2 Ws 169 + 179/07Tribunal Superior30 de mar. de 2007
Regest
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 169 + 179/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-30
Aktenzeichen: 2 Ws 169 + 179/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0330.2WS169.179.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 70
Leitsätze
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verhängt wurde. Im Übrigen werden die Beschwerden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
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