Oberlandesgericht Köln, 2006-04-20, Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03

Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03Tribunal Superior20 de abr. de 2006

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Regest

1. Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt. 2. Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.

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Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-20

Aktenzeichen: Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0420.AUSL27.03.5.03.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 61

Leitsätze

Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt.

Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.

Tenor

Die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 - Az. Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 - angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof hat sich erledigt.

Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wurde.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst.

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