Oberlandesgericht Köln, 2006-03-31, 40 HEs 7 - 10/06

40 HEs 7 - 10/06Tribunal Superior31 de mar. de 2006

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Regest

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist, ist das Grundrecht des Beschuldigten auf persönliche Freiheit gegen das aus demLegalitätsprinzip resultierende Interesse des Staates an der Verfolgung und Ahndung von Straftaten abzuwägen. Liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr trotz einer nach Anrechnung der bereits erlittenen Untersuchungshaft nicht mehr sehr hohen Straferwartung vor, ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft deshalb nur dann unverhältnismäßig, wenn die bisherige Dauer in einem krassen Missverhältnis zur Straferwartung steht, nicht aber schon, wenn die untersuchungshaft an die zu erwartende Strafe heranreicht.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 40 HEs 7 - 10/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-31

Aktenzeichen: 40 HEs 7 - 10/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0331.40HES7.10.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 120

Leitsätze

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist, ist das Grundrecht des Beschuldigten auf persönliche Freiheit gegen das aus demLegalitätsprinzip resultierende Interesse des Staates an der Verfolgung und Ahndung von Straftaten abzuwägen. Liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr trotz einer nach Anrechnung der bereits erlittenen Untersuchungshaft nicht mehr sehr hohen Straferwartung vor, ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft deshalb nur dann unverhältnismäßig, wenn die bisherige Dauer in einem krassen Missverhältnis zur Straferwartung steht, nicht aber schon, wenn die untersuchungshaft an die zu erwartende Strafe heranreicht.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Angeklagte C. O. hinsichtlich 13 Taten (Fälle 6 bis 18 der Anklage) und der Angeklagte R. hinsichtlich sechs Taten (Fälle 14 bis 19 der Anklage) dringend verdächtig ist.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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