Oberlandesgericht Köln, 2004-12-20, 16 Wx 110/04

16 Wx 110/04Tribunal Superior20 de dez. de 2004

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 110/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-20

Aktenzeichen: 16 Wx 110/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1220.16WX110.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht seine sofortige Beschwerde bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 zurückgewiesen hat.

Auf das Rechtsmittel im Übrigen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 11.08.2003 - 15a WEG 44/02 - und des Landgerichts Köln vom 06.04.2004 - 29 T 249/03 - teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 wird bezüglich der Positionen "Kanalbenutzungsgebühren" und "RWE-Wasser" für unwirksam erklärt, soweit hierfür keine Abgrenzungsposten gebildet worden sind.

Im Übrigen wird der Anfechtungsantrag zu TOP 4 zurückgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

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