Oberlandesgericht Köln, 2003-03-13, 8 U 77/02

8 U 77/02Tribunal Superior13 de mar. de 2003

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Oberlandesgericht Köln — 8 U 77/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-13

Aktenzeichen: 8 U 77/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0313.8U77.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -1 O 573/01- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.019,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8 % Zinsen, aus 8.447,21 € seit dem 24. Januar 2002 und aus wei-teren 16.571,86 € seit dem 29. Mai 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dieser sowie der Meliorationsgenossenschaft "H." B. i. L., geschäftsansässig T., XXXXX C., OT B., dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklage als steuerliche Beraterin beider es versäumt hat, einen zwischen der Klägerin und dieser Meliorationsgenossenschaft i. L. am 04.05.1992 geschlossenen Kauf-/Darlehensvertrag durch Einholung einer Bescheinigung nach § 67 LwAnpG steuerfrei zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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