1 U 21/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-18, 1 U 21/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-18, 1 U 21/01
1 U 21/01Tribunal Superior18 de jan. de 2002
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 U 21/01 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-18
Aktenzeichen: 1 U 21/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0118.1U21.01.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 05.02.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 231/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.503,97 EUR (= 204.392,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 90.089,63 EUR (= 176.200,00 DM) seit dem 22.03.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Zahlung von 57.522,38 EUR (= 107.080,00 DM + 5.424,00 DM) nebst 4 % Zinsen von 54.749,13 EUR (= 107.080,00 DM) seit dem 22.03.1999 verurteilt worden ist, besteht keine Abwendungsbefugnis. Im übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 EUR ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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