Oberlandesgericht Köln, 2002-01-09, 11 U 228/99

11 U 228/99Tribunal Superior9 de jan. de 2002

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 228/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-09

Aktenzeichen: 11 U 228/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0109.11U228.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2)

gegen das am 10. September 1999 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 0 538/97 – wird

zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird dieses Urteil jedoch wie folgt neu

gefasst:

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Zahlungs-

klage – Klageanträge zu 1) bis 3) – ist dem Grunde nach

gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche

weiteren, nicht in den Zahlungsanträgen erfassten Schäden

zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom

7.12.1994 in der Umspannerstation von E.-Weg 1 a in

S. entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprü-

che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige

Dritte übergehen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat der

Kläger zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über

die Kosten einschließlich derjenigen des Berufungsverfah-

rens dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des

Beklagten zu 3) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des festgesetzten Erstattungsanspruchs

abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 3) vor der Voll-

streckung entsprechende Sicherheit leistet.

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