Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 7 U 104/00

7 U 104/00Tribunal Superior11 de jan. de 2001

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 104/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-01-11

Aktenzeichen: 7 U 104/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0111.7U104.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1., 5. und 11. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.3.2000 (1 O 159/99) werden zurückgewiesen.

Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 42,5%, die Klägerin zu 5) zu 28,8%, die Klägerin zu 11) zu 12,7% und die Beklagte zu 16%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 83,5%, die Beklagte zu 16,5%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5) trägt sie selbst zu 77,8%, die Beklagte zu 22,2 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 11) tragen sie selbst zu 64,1%, die Beklagte zu 35,9%.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2), 3), 4), 6), 7), 8) und 9) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 34,8%, die Klägerin zu 5) zu 23,5%, die Klägerin zu 11) zu 10,5% und die Beklagte selbst zu 31,2%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500.- DM, die Klägerin zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500.- DM, die Klägerin zu 11) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1100.- DM abwenden, wenn nicht die Beklag-te zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden, wenn sie wie folgt Sicherheit leistet, solange der jeweilige Kläger bzw. die jeweilige Klägerin nicht selbst Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet: bzgl. des Klägers zu 1) in Höhe von 1200.- DM, bzgl. des Klägers zu 2) in Höhe von 1800.- DM, bzgl. der Klägerin zu 3) in Höhe von 1350.- DM, bzgl. des Klägers zu 4) in Höhe von 1350.- DM, bzgl. der Klägerin zu 5) in Höhe von 1450.- DM, bzgl. der Klägerin zu 6) in Höhe von 1800.- DM, bzgl. des Klägers zu 7) in Höhe von 1800.- DM, bzgl. des Klägers zu 8) in Höhe von 1000.- DM, bzgl. des Klägers zu 9) in Höhe von 1000.- DM, bzgl. der Klägerin zu 11) in Höhe von 1700.- DM. Alle Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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