3 U 72/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-12-05, 3 U 72/00
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Oberlandesgericht Köln — 3 U 72/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-05
Aktenzeichen: 3 U 72/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1205.3U72.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 533 / 99 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom 12.06.1999, mit dem die Feststellung des Kassenabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 von den Gesellschaftern beschlossen worden ist, nichtig ist.
Es wird festgestellt, daß der Beschluß zu TOP 3 der Gesellschafterversammlung vom 12.06.1999, mit dem die Feststellung des Kassenabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1997 / 1998 von den Gesellschaftern beschlossen worden ist, nichtig ist.
Es wird festgestellt, daß der Beschluß zu TOP 4 c) der Gesellschafterversammlung vom 12.06.1999, mit dem die Fortsetzung von Ablenkfütterungen durch die Gesellschafter festgelegt worden ist, nichtig ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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