Oberlandesgericht Köln, 2000-02-22, 14 WF 20/00

14 WF 20/00Tribunal Superior22 de fev. de 2000

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Regest

1) Ein Dritter, gegen den in einem Verfahren nach § 1666 BGB Vorwürfe erhoben werden, wird erst Beteiligter dieses Verfahrens, wenn er angehört wird oder gegen ihn Maßnahmen nach § 1666 IV BGB ergriffen werden. 2) Ein Akteneinsichtsrecht nach § 34 FGG ist dem Dritten nach dem Ermessen des Gerichts zu versagen, wenn dem kollidierende Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben in dem Verfahren, entgegenstehen.

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Oberlandesgericht Köln — 14 WF 20/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-22

Aktenzeichen: 14 WF 20/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0222.14WF20.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: BGB § 1666; FGG § 34

Leitsätze

  1. Ein Dritter, gegen den in einem Verfahren nach § 1666 BGB Vorwürfe erhoben werden, wird erst Beteiligter dieses Verfahrens, wenn er angehört wird oder gegen ihn Maßnahmen nach § 1666 IV BGB ergriffen werden.

  2. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 34 FGG ist dem Dritten nach dem Ermessen des Gerichts zu versagen, wenn dem kollidierende Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben in dem Verfahren, entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Akteneinsicht durch den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 1.2.2000 (50 F 377/98) wird zurückgewiesen.

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