Oberlandesgericht Köln, 2000-02-16, 16 Wx 179/99

16 Wx 179/99Tribunal Superior16 de fev. de 2000

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Regest

Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 179/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-16

Aktenzeichen: 16 Wx 179/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0216.16WX179.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 45

Leitsätze

Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ge-gen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.1999 - 29 T 132/99 - wird unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 03.01.2000 als nicht begründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Die Geschäftswerte für die Verfahren der Erst- und der Rechtsbeschwerdeverfahren werden unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 15.000,00 DM festgesetzt.

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