Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 16 W 2/2000

16 W 2/2000Tribunal Superior28 de jan. de 2000

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Regest

Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.

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Oberlandesgericht Köln — 16 W 2/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-28

Aktenzeichen: 16 W 2/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.16W2.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 769

Leitsätze

Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

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