Oberlandesgericht Köln, 1999-12-21, 6 W 72/99

6 W 72/99Tribunal Superior21 de dez. de 1999

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Regest

Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.

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Oberlandesgericht Köln — 6 W 72/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-21

Aktenzeichen: 6 W 72/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1221.6W72.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Leitsätze

Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 SH I - vom 29.9.1999 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

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