Oberlandesgericht Köln, 1999-11-22, 16 U 29/99

16 U 29/99Tribunal Superior22 de nov. de 1999

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Regest

Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs nach dem AnfG ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Anfechtung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Gläubiger.

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Oberlandesgericht Köln — 16 U 29/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-22

Aktenzeichen: 16 U 29/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1122.16U29.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AnfG § 11

Leitsätze

Voraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs nach dem AnfG ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit einer Anfechtung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Gläubiger.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 492/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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