Oberlandesgericht Köln, 1999-09-03, 19 U 54/99

19 U 54/99Tribunal Superior3 de set. de 1999

Abrir fonte

Regest

Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 54/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-03

Aktenzeichen: 19 U 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0903.19U54.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 325, 326, 459 ff.

Leitsätze

Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1998 - 43 O 212/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.