17 U 108/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-11, 17 U 108/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-11, 17 U 108/98
17 U 108/98Tribunal Superior11 de ago. de 1999
Regest
1. Der Streithelfer, der in erster Instanz auf die Streitverkündung des Klägers diesem beigetreten ist, nimmt diesen Beitrit konkludent zurück, wenn er in der Berufungsinstanz nunmehr dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten als Nebenintervenient beitritt. 2. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO besteht auf Seiten des beitretenden Nebenintervenienten nicht darin, daß die unterstützte Partei voraussichtlich obsiegen wird und dem Streithelfer deshalb die Kosten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erstattet werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 17 U 108/98 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-11
Aktenzeichen: 17 U 108/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0811.17U108.98.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 66 I, 71 I
Leitsätze
-
Der Streithelfer, der in erster Instanz auf die Streitverkündung des Klägers diesem beigetreten ist, nimmt diesen Beitrit konkludent zurück, wenn er in der Berufungsinstanz nunmehr dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten als Nebenintervenient beitritt.
-
Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO besteht auf Seiten des beitretenden Nebenintervenienten nicht darin, daß die unterstützte Partei voraussichtlich obsiegen wird und dem Streithelfer deshalb die Kosten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erstattet werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.1998 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 O 81/98 - wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1) (Hauptantrag) und zu 3) zurückgewiesen.
Der Beitritt der Streithelfer in der Berufungsinstanz auf seiten der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Streithelfer beider Instanzen tragen diese selbst. Im übrigen bleibt die Kosten-entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.