6 U 34/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-06, 6 U 34/98
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Oberlandesgericht Köln — 6 U 34/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-06
Aktenzeichen: 6 U 34/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0806.6U34.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.01.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 43/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 15.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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