6 U 141/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-21, 6 U 141/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-21, 6 U 141/98
6 U 141/98Tribunal Superior21 de mai. de 1999
Regest
1. Neben Ansprüchen nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes können bei gleichzeitiger betrieblicher Herkunftstäuschung auf Grund der Gestaltung eines Produktes auch solche aus § 1 UWG bestehen. 2. Auch einem Produkt (hier: Tischbock), das eine Form aufweist, die zum vorbekannten Formenschatz gehört und die teilweise aus Stabilitätsgründen vorgegeben ist, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen und beim angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auslösen. Ist dem Produkt ein Designpreis verliehen, reicht dies zur Glaubhaftmachung einer wettbewerblichen Eigenart grundsätzlich aus. 3. Zur Frage der Gefahr der Verwechslung zweier sich gegenüberstehender Produkte und der Möglichkeit abweichender Formgebung.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 141/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-21
Aktenzeichen: 6 U 141/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0521.6U141.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GeschmG § 14a, UWG § 1
Leitsätze
- Neben Ansprüchen nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes können bei gleichzeitiger betrieblicher Herkunftstäuschung auf Grund der Gestaltung eines Produktes auch solche aus § 1 UWG bestehen. 2. Auch einem Produkt (hier: Tischbock), das eine Form aufweist, die zum vorbekannten Formenschatz gehört und die teilweise aus Stabilitätsgründen vorgegeben ist, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen und beim angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auslösen. Ist dem Produkt ein Designpreis verliehen, reicht dies zur Glaubhaftmachung einer wettbewerblichen Eigenart grundsätzlich aus. 3. Zur Frage der Gefahr der Verwechslung zweier sich gegenüberstehender Produkte und der Möglichkeit abweichender Formgebung.
Tenor
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. 10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 737/98 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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