Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 U 71/98

6 U 71/98Tribunal Superior26 de mar. de 1999

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Regest

1. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach dem Tatortprinzip bei Streit zweier Parteien mit Sitz im Ausland. 2. Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Markenrechtsverletzung kann ein Sublizenznehmer klageweise nur geltend machen und mit Erfolg durchsetzen, wenn ihm exklusiv eine dingliche Markenlizenz erteilt worden ist, insoweit eine lückenlose Übertragungskette vorliegt und der Markenrechtsinhaber der Klage zugestimmt hat; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger. 3. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß (§ 1 UWG) kommt für einen Sublizenznehmer einer Marke gleichfalls nur in Betracht, wenn ihm in Lückenloser Kette Exklusivrechte übertragen worden sind.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 71/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-26

Aktenzeichen: 6 U 71/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U71.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 27; MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1

Leitsätze

  1. Zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach dem Tatortprinzip bei Streit zweier Parteien mit Sitz im Ausland.
  2. Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Markenrechtsverletzung kann ein Sublizenznehmer klageweise nur geltend machen und mit Erfolg durchsetzen, wenn ihm exklusiv eine dingliche Markenlizenz erteilt worden ist, insoweit eine lückenlose Übertragungskette vorliegt und der Markenrechtsinhaber der Klage zugestimmt hat; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger.
  3. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch Rechtsverstoß (§ 1 UWG) kommt für einen Sublizenznehmer einer Marke gleichfalls nur in Betracht, wenn ihm in Lückenloser Kette Exklusivrechte übertragen worden sind.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.3.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 899/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht, nämlich bezüglich des Unterlassungsanspruches, von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.1999 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 86,5 % und die Beklagte zu 13,5 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

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