Oberlandesgericht Köln, 1999-03-26, 6 U 123/98

6 U 123/98Tribunal Superior26 de mar. de 1999

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Regest

Aus der Einlassung eines Uhrenhändlers, hochpreisige neuwertige Markenuhren in Originalverpackung mit allen Unterlagen, insbesondere Garantiekarte, seien nach seinem Verständnis gebraucht und dürften von ihm ohne Zustimmung des Markeninhabers vertrieben werden, wenn er sie von Konzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe, gleichviel in welchem Lande sie erstmals in den Verkehr gebracht worden seien, kann Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verletzung von Rechten des Markeninhabers herzuleiten sein.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 123/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-26

Aktenzeichen: 6 U 123/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6U123.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 14, 24

Leitsätze

Aus der Einlassung eines Uhrenhändlers, hochpreisige neuwertige Markenuhren in Originalverpackung mit allen Unterlagen, insbesondere Garantiekarte, seien nach seinem Verständnis gebraucht und dürften von ihm ohne Zustimmung des Markeninhabers vertrieben werden, wenn er sie von Konzessionären oder anderen Zwischenhändlern erworben habe, gleichviel in welchem Lande sie erstmals in den Verkehr gebracht worden seien, kann Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verletzung von Rechten des Markeninhabers herzuleiten sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 697/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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