Oberlandesgericht Köln, 1998-11-11, 22 U 30/98

22 U 30/98Tribunal Superior11 de nov. de 1998

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Oberlandesgericht Köln — 22 U 30/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-11

Aktenzeichen: 22 U 30/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1111.22U30.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.1997 - 91 0 91/97 abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. der Klageschrift in Höhe des Betrages von 41.894,95 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen aus 41.894,85 DM für die Zeit vom 21.1.1997 bis zum 20.6.1997 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 57.605,66 DM nebst 5 % Zinsen aus 10.946,36 DM seit dem 16.2.1997, aus 10.153,37 DM seit dem 16.3.1997, aus 11.981,32 DM seit dem 16.4.1997, aus 11.699,58 DM seit dem 16.5.1997 und aus 12.825,03 DM seit dem 16.6.1997 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse bzw. eines als in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

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