1 U 51/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-05, 1 U 51/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-05, 1 U 51/98
1 U 51/98Tribunal Superior5 de nov. de 1998
Regest
1. Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 U 51/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-05
Aktenzeichen: 1 U 51/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1105.1U51.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 830, 833, 840
Leitsätze
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Ein Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB.
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Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht.
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Dem Geschädigten ist analog § 83 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.1998 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klageforderung und Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.960,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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