Oberlandesgericht Köln, 1998-10-14, 17 W 262/98

17 W 262/98Tribunal Superior14 de out. de 1998

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Regest

1. Das selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozeß gehören bei Identität der Parteien und des Streitgegenstandes gebührenrechtlich gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zu demselben Rechtszug, so daß gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Gebühren insgesamt nur einmal anfallen. 2. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsprechung verschiedener Gerichte daran fest, daß die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur da anzuerkennen ist, wo die Partei durch Umstände, auf die sie keinen Einfluß hat, gezwungen ist, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen. Als notwendig ist der Anwaltswechsel nur dann anzuerkennen, wenn er auf Umständen beruht, die vom Willen des Anwalts unabhängig sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn die Berufsausübung infolge Erkrankung unmöglich ist.

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Oberlandesgericht Köln — 17 W 262/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-14

Aktenzeichen: 17 W 262/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W262.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 II 3; BRAGO § 37 Nr. 3; BRAGO § 13 II

Leitsätze

  1. Das selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozeß gehören bei Identität der Parteien und des Streitgegenstandes gebührenrechtlich gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zu demselben Rechtszug, so daß gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Gebühren insgesamt nur einmal anfallen.

  2. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsprechung verschiedener Gerichte daran fest, daß die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur da anzuerkennen ist, wo die Partei durch Umstände, auf die sie keinen Einfluß hat, gezwungen ist, sich eines anderen Anwaltes zu bedienen. Als notwendig ist der Anwaltswechsel nur dann anzuerkennen, wenn er auf Umständen beruht, die vom Willen des Anwalts unabhängig sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn die Berufsausübung infolge Erkrankung unmöglich ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die aufgrund des vor dem Landgericht Köln abgeschlossenen Vergleichs vom 19. Dezember 1997 - 4 O 92/97 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.903,55 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. Januar 1998 festgesetzt. Die weitergehenden Fest-setzungsanträge beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

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