Oberlandesgericht Köln, 1998-09-09, 17 W 286-288/98

17 W 286-288/98Tribunal Superior9 de set. de 1998

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Regest

Kostenerstattung, Streitgenossen, Rechtsanwälte, Interessenwiderstreit ZPO § 91 I 1 Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.

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Oberlandesgericht Köln — 17 W 286-288/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-09

Aktenzeichen: 17 W 286-288/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0909.17W286.288.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 I 1; KOSTENERSTATTUNG; STREITGENOSSEN; RECHTSANWÄLTE; INTERESSENWIDERSTREIT

Leitsätze

Kostenerstattung, Streitgenossen, Rechtsanwälte, Interessenwiderstreit

ZPO § 91 I 1 Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.

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