Oberlandesgericht Köln, 1998-08-12, 19 W 26/98

19 W 26/98Tribunal Superior12 de ago. de 1998

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Regest

1. Die Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Dienstbarkeit ist auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtet (§ 894 BGB). 2. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Offenlegung des bestehenden Rechts, nicht nach dem Wert des betroffenen Grundstücks.

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Oberlandesgericht Köln — 19 W 26/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-08-12

Aktenzeichen: 19 W 26/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0812.19W26.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: Art. 187 I 2 EGBGB, §§ 894 BGB, 3 ZPO

Leitsätze

  1. Die Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Dienstbarkeit ist auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtet (§ 894 BGB).
  2. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Offenlegung des bestehenden Rechts, nicht nach dem Wert des betroffenen Grundstücks.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. vom 14.04.1998 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.1998 in Verbindung mit dem Beschluß vom 20.05.1998 - 21 O 37/97- wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. und der Beklagten zu 3. und 4. gegen diese Streitwertfetsetzung werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

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