Oberlandesgericht Köln, 1998-07-29, 6 U 66/98

6 U 66/98Tribunal Superior29 de jul. de 1998

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Regest

Anwaltswerbung: "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" UWG §§ 1, 13; BRAO § 43b; Berufsordnung der Rechtsanwälte (BO) § 6 1. Rechtsanwälte sind als "Gewerbetreibende" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei Wettbewerbsverstößen anderer Anwälte klagebefugt. 2. Werben Rechtsanwälte in einer sich an das Publikum wendenden Zeitschrift (hier: Anzeigenblatt) mit der Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige sog. Qualitäts- und nicht lediglich eine (erlaubte) sachliche Informationswerbung. 3. Mitglieder einer Anwaltssozietät, die von der beabsichtigten Schaltung einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für die Sozietät Kenntnis haben, sind gehalten eine solche zu verhindern. 4. Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr bei unzulässiger Anwaltswerbung und späterem Ausscheiden von Mitgliedern der werbenden Sozietät.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 66/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-29

Aktenzeichen: 6 U 66/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0729.6U66.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 13; BRAO § 43B; BO § 6

Leitsätze

Anwaltswerbung: "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe"

UWG §§ 1, 13; BRAO § 43b; Berufsordnung der Rechtsanwälte (BO) § 6 1. Rechtsanwälte sind als "Gewerbetreibende" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei Wettbewerbsverstößen anderer Anwälte klagebefugt. 2. Werben Rechtsanwälte in einer sich an das Publikum wendenden Zeitschrift (hier: Anzeigenblatt) mit der Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige sog. Qualitäts- und nicht lediglich eine (erlaubte) sachliche Informationswerbung. 3. Mitglieder einer Anwaltssozietät, die von der beabsichtigten Schaltung einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für die Sozietät Kenntnis haben, sind gehalten eine solche zu verhindern. 4. Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr bei unzulässiger Anwaltswerbung und späterem Ausscheiden von Mitgliedern der werbenden Sozietät.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 181/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsinseraten mit der Angabe 'Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe' wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

pp.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten zu 1), 2) und 3) beträgt jeweils nicht über 60.000,-- DM.

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