19 U 9/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 9/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 9/98
19 U 9/98Tribunal Superior17 de jul. de 1998
Regest
Hat sich die die Individualsoftware entwickelnde Firma in dem Vertrag über die Lieferung und Installation der Hard- und Formensoftware verpflichtet, "die Entwicklung, Pflege und Wartung der Software für die Dauer von sieben Jahren ab Überlassung anzubieten", kann sie sich von dieser Verpflichtung nicht durch ordentliche Kündigung lösen. 2) Die Weigerung der Käuferin, der Übernahme der Wartungsverpflichtung durch eine Firma zuzustimmen, an die die Verkäuferin ihren Geschäftszweig "Wartung" übertragen hat, kann eine auf diese Weigerung gestützte außerordentliche Kündigung der vorgenannten Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn die Weigerung der Käuferin treuwidrig ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 9/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-17
Aktenzeichen: 19 U 9/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U9.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 631, 415
Leitsätze
Hat sich die die Individualsoftware entwickelnde Firma in dem Vertrag über die Lieferung und Installation der Hard- und Formensoftware verpflichtet, "die Entwicklung, Pflege und Wartung der Software für die Dauer von sieben Jahren ab Überlassung anzubieten", kann sie sich von dieser Verpflichtung nicht durch ordentliche Kündigung lösen. 2) Die Weigerung der Käuferin, der Übernahme der Wartungsverpflichtung durch eine Firma zuzustimmen, an die die Verkäuferin ihren Geschäftszweig "Wartung" übertragen hat, kann eine auf diese Weigerung gestützte außerordentliche Kündigung der vorgenannten Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn die Weigerung der Käuferin treuwidrig ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 83 O 63/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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