Oberlandesgericht Köln, 1998-06-22, 16 WX 99/98

16 WX 99/98Tribunal Superior22 de jun. de 1998

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Regest

Einräumung von Sondernutzungsrechten; bauliche Veränderungen am Gartengrundstück WEG §§ 10, 15, 22 1) Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen. 2) Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen. 16 Wx 99/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 22. Juni 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 - 29 T 258/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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Oberlandesgericht Köln — 16 WX 99/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-22

Aktenzeichen: 16 WX 99/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0622.16WX99.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 10, 15, 22

Leitsätze

Einräumung von Sondernutzungsrechten; bauliche Veränderungen am Gartengrundstück

WEG §§ 10, 15, 22 1) Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen. 2) Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.

16 Wx 99/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN

B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund

am 22. Juni 1998 b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 - 29 T 258/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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