Oberlandesgericht Köln, 1998-06-03, 5 U 41/98

5 U 41/98Tribunal Superior3 de jun. de 1998

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Regest

Eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses über Behandlungsalternativen scheidet aus, wenn die objektiv fehlerhafte Aufklärung auf einem Diagnoseirrtum beruht, der sich mangels Vorwerfbarkeit nicht als haftungsbegründender Behandlungsfehler darstellt. Der im Rahmen der hypothetischen Einwilligung zu prüfende plausible Entscheidungskonflikt ist ausschließlich am Kindeswohl zu messen, wenn es allein darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Leibesfrucht die Chance zu gewähren ist, sich zu einem gesunden Leben zu entwickeln.

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 41/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-03

Aktenzeichen: 5 U 41/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0603.5U41.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; ZPO §§ 139, 319

Leitsätze

Eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses über Behandlungsalternativen scheidet aus, wenn die objektiv fehlerhafte Aufklärung auf einem Diagnoseirrtum beruht, der sich mangels Vorwerfbarkeit nicht als haftungsbegründender Behandlungsfehler darstellt.

Der im Rahmen der hypothetischen Einwilligung zu prüfende plausible Entscheidungskonflikt ist ausschließlich am Kindeswohl zu messen, wenn es allein darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Leibesfrucht die Chance zu gewähren ist, sich zu einem gesunden Leben zu entwickeln.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.10.1997 -11 O 107/97- aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die in der Berufungsinstanz angefallenen Gerichtskosten und die durch den Erlaß des landgerichtlichen Urteils ausgelösten Gerichtskosten werden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.

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