6 U 201/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 6 U 201/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-20, 6 U 201/97
6 U 201/97Tribunal Superior20 de mai. de 1998
Regest
Ein Auskunftsanspruch, der einen Schadensersatzanspruch vorbereiten soll, besteht grundsätzlich nur, wenn dieser zumindest dem Grunde nach besteht, ein schädigendes Ereignis also bereits vorliegt. Abweichend hiervon kann im Falle einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung der Verwendung einer unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung), wenn gegen sie (einmal) verstoßen worden ist, im Regelfalle auch Auskunft über etwaige weitere Verletzungshandlungen verlangt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 201/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-20
Aktenzeichen: 6 U 201/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0520.6U201.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 305, 241
Leitsätze
Ein Auskunftsanspruch, der einen Schadensersatzanspruch vorbereiten soll, besteht grundsätzlich nur, wenn dieser zumindest dem Grunde nach besteht, ein schädigendes Ereignis also bereits vorliegt. Abweichend hiervon kann im Falle einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung der Verwendung einer unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung), wenn gegen sie (einmal) verstoßen worden ist, im Regelfalle auch Auskunft über etwaige weitere Verletzungshandlungen verlangt werden.
Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1997 im Verfahren 31 O 421/97 verkündete Schlußurteil des Land-gerichts Köln abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Personen und Unternehmen gegenüber sie nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7.9.1995
- in allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannter Cooperationsverträge die nachfolgend wiedergegebene Klausel verwendet und/oder
- sie sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel berufen hat:
"Die Bearbeitungsgebühr und die Jahresgebühr sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar."
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 18.000 DM festgesetzt.
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