Oberlandesgericht Köln, 1998-05-06, 13 W 52/97

13 W 52/97Tribunal Superior6 de mai. de 1998

Abrir fonte

Regest

1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 13 W 52/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-06

Aktenzeichen: 13 W 52/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0506.13W52.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 249, 823, 847; ZPO § 114; ZPO §§ 286, 287

Leitsätze

  1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.