17 W 136/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 17 W 136/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 17 W 136/98
17 W 136/98Tribunal Superior22 de abr. de 1998
Regest
Dem Prozeßbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen ihren früheren Verwalter Schadensersatz begehrt, erwächst der Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, durch Mehrheitsbeschluß entweder den jetzigen Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, im Gemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Es bedarf besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll; solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 17 W 136/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-22
Aktenzeichen: 17 W 136/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W136.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 6 I 2; WEG; MEHRVERTRETUNGSZUSCHLAG; WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT; WOHNUNGSEIGENTUM
Leitsätze
Dem Prozeßbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen ihren früheren Verwalter Schadensersatz begehrt, erwächst der Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, durch Mehrheitsbeschluß entweder den jetzigen Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, im Gemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Es bedarf besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll; solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
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