Oberlandesgericht Köln, 1998-04-21, 9 U 165/97

9 U 165/97Tribunal Superior21 de abr. de 1998

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Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 165/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-21

Aktenzeichen: 9 U 165/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0421.9U165.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 49; AKB § 12

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 142/96) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die K.ten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM, die auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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