Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 20/98

16 WX 20/98Tribunal Superior30 de mar. de 1998

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Regest

Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum WEG § 14 Nr. 4 S. 2 War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird. Oberlandesgericht Köln Beschluß 16 Wx 2o/98 -------------29 T 251/96, 253/96 LG Köln --------------------2o4 II 384/94 AG Köln In der Wohnungseigentumssache pp. (Es folgen weitere Beteiligte) hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 3o.3.98 -

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Oberlandesgericht Köln — 16 WX 20/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-30

Aktenzeichen: 16 WX 20/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX20.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 14 NR. 4 S. 2

Leitsätze

Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum

WEG § 14 Nr. 4 S. 2 War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird.

Oberlandesgericht Köln Beschluß

16 Wx 2o/98 -------------29 T 251/96, 253/96 LG Köln --------------------2o4 II 384/94 AG Köln

In der Wohnungseigentumssache pp.

(Es folgen weitere Beteiligte)

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 3o.3.98

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 9) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.12.97 - 29 T 251/96, 253/96 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3) bis 9). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1o.ooo,- DM festgesetzt.

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