Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 19 W 8/98

19 W 8/98Tribunal Superior18 de mar. de 1998

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Regest

Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.

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Oberlandesgericht Köln — 19 W 8/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-18

Aktenzeichen: 19 W 8/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.19W8.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114 ff.

Leitsätze

Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1997 - 21 0 378/97 - wird zurückgewiesen.

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