19 U 185/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 185/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 185/97
19 U 185/97Tribunal Superior6 de mar. de 1998
Regest
1) Unter "Ablieferung" i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB ist nicht erst die Ankunft der Ware am endgültigen Bestimmungsort zu verstehen, sondern schon derjenige Vorgang, durch den der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrags die Möglichkeit erlangt, sich durch einseitigen Akt sofort den Gewahrsam der Ware zu verschaffen, diese zu untersuchen und darüber tatsächlich zu verfügen. 2) Eine Mängelanzeige erst 6 Wochen nach Ablieferung der Ware ist nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB. 3) Zu den offenen Mängeln gehören auch diejenigen, die der Käufer bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Überprüfung alsbald nach der Ablieferung erkennen kann. 4)a) Bei gleichartigen Massengütern genügt der Käufer in der Regel seiner Untersuchungsobliegenheit durch Entnahme von repräsentativen, d.h. sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben. b) Kann die Ware - hier Computerdisketten - ohne Einbuße von Wert und Verkaufsfähigkeit geprüft werden, so sind bei einer Gesamtlieferungsmenge von 20.000 Stück 15-20 Stichproben nicht ausreichend.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 185/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-06
Aktenzeichen: 19 U 185/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U185.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HGB § 377
Leitsätze
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Unter "Ablieferung" i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB ist nicht erst die Ankunft der Ware am endgültigen Bestimmungsort zu verstehen, sondern schon derjenige Vorgang, durch den der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrags die Möglichkeit erlangt, sich durch einseitigen Akt sofort den Gewahrsam der Ware zu verschaffen, diese zu untersuchen und darüber tatsächlich zu verfügen.
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Eine Mängelanzeige erst 6 Wochen nach Ablieferung der Ware ist nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB.
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Zu den offenen Mängeln gehören auch diejenigen, die der Käufer bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Überprüfung alsbald nach der Ablieferung erkennen kann.
4)a) Bei gleichartigen Massengütern genügt der Käufer in der Regel seiner Untersuchungsobliegenheit durch Entnahme von repräsentativen, d.h. sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben.
b) Kann die Ware - hier Computerdisketten - ohne Einbuße von Wert und Verkaufsfähigkeit geprüft werden, so sind bei einer Gesamtlieferungsmenge von 20.000 Stück 15-20 Stichproben nicht ausreichend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. April 1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 311/96 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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