5 U 157/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-25, 5 U 157/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-25, 5 U 157/97
5 U 157/97Tribunal Superior25 de fev. de 1998
Regest
Das Eingliedern einer Prothese ist grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen Knochenabbaus des Kiefers keinen genügenden Halt bieten. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des beklagten Zahnarztes, der erstinstanzlich hinzugezogene Gutachter habe von ihm - dem Beklagten - gefertigte Röntgenbilder unrichtig befundet, gibt dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine erneute Begutachtung zu veranlassen. 25.000,00 DM Schmerzensgeld für behandlungsfehlerbedingtem Kieferknochenschwund und darauf beruhender irreversibler Protheseninstabilität mit dadurch ausgelösten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 157/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-25
Aktenzeichen: 5 U 157/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0225.5U157.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 847; ZPO §§ 286, 412
Leitsätze
Das Eingliedern einer Prothese ist grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen Knochenabbaus des Kiefers keinen genügenden Halt bieten.
Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des beklagten Zahnarztes, der erstinstanzlich hinzugezogene Gutachter habe von ihm - dem Beklagten - gefertigte Röntgenbilder unrichtig befundet, gibt dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine erneute Begutachtung zu veranlassen.
25.000,00 DM Schmerzensgeld für behandlungsfehlerbedingtem Kieferknochenschwund und darauf beruhender irreversibler Protheseninstabilität mit dadurch ausgelösten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.07.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 51/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der zahnärztlichen Behandlung der Jahre 1991 und 1992 - neun Implantate im Oberkiefer - zu ersetzen, soweit diese An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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