Oberlandesgericht Köln, 1998-02-10, 9 U 174/97

9 U 174/97Tribunal Superior10 de fev. de 1998

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Regest

1) Die Angabe in der Schadensanzeige "über 100.000 km" ist keine Angabe ins Blaue hinein, sondern läßt erkennen, daß der Versicherungsnehmer zu einer bestimmten Kilometerangabe nicht in der Lage ist. Sie deckt nach ihrem objektiven Erklärungswert auch einen im Bereich bis zu 130.000 km liegende Fahrleistung. 2) Ungeachtet der Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer im Falle der Rückforderung der Versicherungsleistung gem. § 812 BGB für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beweispflichtig. Das gleiche gilt für die entsprechende negative Feststellungsklage.

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 174/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-10

Aktenzeichen: 9 U 174/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0210.9U174.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 Abs. 3; BGB § 812; ZPO § 256; AKB §§ 7 Nr. I u. Nr. V, 12

Leitsätze

  1. Die Angabe in der Schadensanzeige "über 100.000 km" ist keine Angabe ins Blaue hinein, sondern läßt erkennen, daß der Versicherungsnehmer zu einer bestimmten Kilometerangabe nicht in der Lage ist. Sie deckt nach ihrem objektiven Erklärungswert auch einen im Bereich bis zu 130.000 km liegende Fahrleistung.

  2. Ungeachtet der Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer im Falle der Rückforderung der Versicherungsleistung gem. § 812 BGB für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beweispflichtig. Das gleiche gilt für die entsprechende negative Feststellungsklage.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 15/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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